Ratgeber

    Anerkannte Anbieter nach §45a SGB XI – was bedeutet das?

    2. Jan. 2026
    5 Min.

    Nicht jeder Dienstleister darf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen. Nur Anbieter, die nach §45a SGB XI

    Wichtiger Hinweis

    Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • Nicht jeder Dienstleister darf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen
    • Nur Anbieter, die nach §45a SGB XI anerkannt sind, können direkt mit der Pflegekasse abrechnen
    • Doch was bedeutet diese Anerkennung genau, wie erkennen Sie seriöse Anbieter und was passiert, wenn Sie einen nicht anerkannten Dienstleister beauftragen

    Was bedeutet die Anerkennung nach §45a SGB XI?

    Die gesetzliche Grundlage:
    §45a SGB XI regelt die Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag. Die zuständige Landesbehörde prüft und genehmigt Anbieter, die bestimmte Qualitätsstandards erfüllen.
    Was geprüft wird:
    • Qualifikation der Mitarbeiter (Schulungen, Fortbildungen)
    • Konzept für die Betreuungsleistungen
    • Zuverlässigkeit und Eignung des Anbieters
    • Versicherungsschutz (Haftpflicht)
    • Transparente Preisgestaltung
    Das Ergebnis:
    Anerkannte Anbieter erhalten eine offizielle Anerkennungsnummer. Diese muss auf Rechnungen angegeben werden, damit die Pflegekasse die Kosten erstattet.

    Warum ist die Anerkennung wichtig?

    Für Pflegebedürftige und Angehörige:
    • Kostenerstattung: Nur bei anerkannten Anbietern erstattet die Pflegekasse die Kosten
    • Qualitätssicherung: Anerkannte Anbieter müssen Standards erfüllen
    • Versicherungsschutz: Anerkannte Anbieter sind haftpflichtversichert
    • Direktabrechnung: Viele anerkannte Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab
    Achtung bei nicht anerkannten Anbietern:
    • Pflegekasse erstattet keine Kosten
    • Sie zahlen alles aus eigener Tasche
    • Keine Qualitätsgarantie
    • Kein Versicherungsschutz garantiert
    Fragen Sie immer nach der Anerkennungsnummer!

    So erkennen Sie anerkannte Anbieter

    Merkmale seriöser, anerkannter Anbieter:
    • Anerkennungsnummer auf Rechnung und Website
    • Transparente Preise ohne versteckte Kosten
    • Kostenlose Erstberatung ohne Verpflichtung
    • Schriftlicher Vertrag mit klaren Konditionen
    • Qualifiziertes Personal mit nachweisbarer Schulung
    • Erreichbarkeit bei Fragen und Problemen
    • Direktabrechnung mit der Pflegekasse möglich
    • Warnsignale:
    • Keine Anerkennungsnummer vorhanden
    • Druck zu schneller Unterschrift
    • Unklare oder wechselnde Preise
    • Barzahlung ohne Rechnung
    • Keine schriftlichen Vereinbarungen

    Anerkannte Leistungen nach §45a SGB XI

    Was über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann:
    • Betreuungsangebote: Stundenweise Betreuung, Demenzbetreuung, Beaufsichtigung
    • Angebote zur Entlastung: Alltagsbegleitung, Gespräche, gemeinsame Aktivitäten
    • Entlastung pflegender Angehöriger: Damit diese Auszeiten nehmen können
    • Hauswirtschaftliche Unterstützung: Reinigung, Wäsche, Einkauf
    Nicht abrechenbar über §45a:
    • Medizinische Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung)
    • Grundpflege (Waschen, Anziehen – das ist §36 SGB XI)
    • Pflegehilfsmittel
    • Fahrkosten zu Ärzten (separate Regelung)
    Die genauen anerkannten Leistungen variieren je nach Bundesland. In Baden-Württemberg (Stuttgart, Böblingen) gehören Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung zu den anerkannten Angeboten.

    Was passiert bei nicht anerkannten Anbietern?

    Konsequenzen:
    1. 1Keine Kostenerstattung: Die Pflegekasse lehnt die Erstattung ab
    2. 2Sie zahlen selbst: Alle Kosten gehen zu Ihren Lasten
    3. 3Kein Widerspruch möglich: Die Ablehnung ist berechtigt
    4. 4Budget verfällt: Der nicht genutzte Entlastungsbetrag kann nicht nachgeholt werden
    Beispiel:
    Frau M. beauftragt eine Putzfrau über ein Portal. Die Kosten: 400€. Sie reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein.
    → Ablehnung, weil die Putzfrau kein anerkannter Anbieter ist.
    → Frau M. zahlt 400€ selbst – obwohl sie 131€/Monat Entlastungsbetrag hätte.
    Besser: Von Anfang an einen anerkannten Anbieter wählen!

    Anerkannte Anbieter finden

    So finden Sie anerkannte Dienstleister:
    1. 1Pflegekasse fragen: Die Pflegekasse hat oft Listen anerkannter Anbieter
    2. 2Pflegestützpunkt: Unabhängige Beratung und Empfehlungen
    3. 3Kommunen: Viele Städte führen Listen (z.B. Stadt Stuttgart, Landkreis Böblingen)
    4. 4Online-Datenbanken: Manche Länder haben Suchportale
    5. 5Nachfragen: Direkt beim Anbieter nach Anerkennungsnummer fragen
    In Stuttgart und Landkreis Böblingen:
    Alltagsengel 24 ist nach §45a SGB XI anerkannt. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab und stellen alle erforderlichen Nachweise aus.
    Unsere Anerkennungsnummer: Auf jeder Rechnung ausgewiesen

    Alltagsengel 24 – Ihr anerkannter Partner

    Warum Alltagsengel 24?
    • ✓ Nach §45a SGB XI in Baden-Württemberg anerkannt
    • ✓ Direktabrechnung mit Ihrer Pflegekasse
    • ✓ Transparente Preise, keine versteckten Kosten
    • ✓ Geschulte, erfahrene Betreuungskräfte
    • ✓ Kostenlose, unverbindliche Erstberatung
    • ✓ Alle Leistungsnachweise und Dokumentation inklusive
    Unser Service:
    • Haushaltshilfe
    • Alltagsbegleitung
    • Fahrdienst und Arztbegleitung
    • Betreuung und Gesellschaft
    Einsatzgebiet:
    Stuttgart und Landkreis Böblingen (Böblingen, Sindelfingen, Leonberg, Herrenberg und weitere)

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    Zuletzt aktualisiert: 2. Januar 2026
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