Wichtiger Hinweis
Die Informationen in diesem Artikel basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegegesetzgebung. Konkrete Ansprüche und Beträge können je nach individueller Situation variieren. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Möglichkeiten – diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Pflegekassen oder Fachstellen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 2025:** Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§42a SGB XI) stehen Ihnen jetzt **3
- 539 Euro flexibel** für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung – ein Topf für beides
- Nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder wenn pflegende Angehörige Urlaub machen: Die Kurzzeitpflege überbrückt vorübergehende Betreuungslücken in stationären Einrichtungen
- Hier erfahren Sie, wer Anspruch hat und wie Sie die Leistung optimal nutzen
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung. Sie überbrückt Situationen, in denen die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.Typische Anlässe:
• Nach Krankenhausaufenthalt oder Operation
• Während Umbaumaßnahmen in der Wohnung
• Bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson
• In akuten Krisensituationen
• Zur Entlastung pflegender Angehöriger
• Zum Ausprobieren stationärer PflegeUnterschied zur Verhinderungspflege:
Kurzzeitpflege = stationär in Pflegeeinrichtung
Verhinderungspflege = zu Hause durch Ersatzpflegeperson
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
- ✓Pflegegrad 2 oder höher
- ✓Vorübergehender Bedarf an stationärer Pflege
- ✓Häusliche Pflege zeitweise nicht möglich
Bei Pflegegrad 1 besteht KEIN Anspruch auf Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung. Jedoch kann der Entlastungsbetrag (131€/Monat = 1.572€/Jahr angespart) für Kurzzeitpflege-Kosten verwendet werden.
Höhe und Dauer der Leistung
• Bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr
• Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro JahrErweiterungsmöglichkeit:
100% des Verhinderungspflege-Budgets (1.612€) können zusätzlich für Kurzzeitpflege genutzt werden.
→ Maximales Budget: 3.386 Euro pro JahrAb 01.07.2025 (Pflegereform):
Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege:
→ 3.539 Euro flexibel nutzbarWas wird bezahlt:
• Pflege und Betreuung in der Einrichtung
• Soziale Betreuung
• BehandlungspflegeWas Sie selbst zahlen:
• Unterkunft und Verpflegung (ca. 30-50€/Tag)
• Investitionskosten der Einrichtung
Kurzzeitpflege beantragen – Schritt für Schritt
• Kurzzeitpflege-Plätze sind knapp – frühzeitig suchen!
• Pflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe kontaktieren
• Verfügbarkeit und Kosten erfragenSchritt 2: Antrag bei der Pflegekasse
• Formloser Antrag reicht (Telefon, E-Mail, Brief)
• Viele Kassen haben eigene Formulare
• Bei Krankenhausentlassung: Sozialdienst hilftSchritt 3: Kostenübernahme klären
• Pflegekasse bestätigt Budget
• Eigenanteil für Unterkunft/Verpflegung klären
• Ggf. Sozialhilfeantrag bei geringem EinkommenSchritt 4: Einzug und Aufenthalt
• Einzug in die Kurzzeitpflege-Einrichtung
• Regelmäßiger Kontakt mit Angehörigen
• Planung der Rückkehr nach Hause
Kosten und Eigenanteil
• Pflegeleistungen in der Einrichtung
• Soziale Betreuung
• Medizinische BehandlungspflegeTypischer Eigenanteil pro Tag:
• Unterkunft: 15-25€
• Verpflegung: 15-20€
• Investitionskosten: 10-20€
→ Gesamt: 40-65€ pro Tag selbst zu zahlenBei 4 Wochen Kurzzeitpflege:
• 28 Tage × 50€ = 1.400€ EigenanteilEntlastungsmöglichkeiten:
• Entlastungsbetrag (131€/Monat) kann für Eigenanteil genutzt werden
• Sozialhilfe bei geringem Einkommen möglich
• Zusatzversicherung prüfen
Kurzzeitpflege und Pflegegeld
Das Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt.Beispiel Pflegegrad 3:
• Reguläres Pflegegeld: 573€/Monat
• Während Kurzzeitpflege: 286,50€/Monat
Kombination mit anderen Leistungen
• 100% der Verhinderungspflege (1.612€) auf Kurzzeitpflege übertragbar
• Maximales Budget: 3.386€
• Umgekehrt: 50% der Kurzzeitpflege auf VerhinderungspflegeAb 01.07.2025:
Gemeinsamer Topf von 3.539€ – flexibel nutzbar!Kurzzeitpflege + Entlastungsbetrag:
• Der Entlastungsbetrag (131€/Monat) kann für den Eigenanteil genutzt werden
• Angesparte Beträge verfallen nicht während der KurzzeitpflegeKurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt:
• Bei medizinischer Notwendigkeit: Übergangspflege über Krankenkasse möglich
• 10 Tage nach Krankenhaus: §39c SGB V
• Zusätzlich zu Kurzzeitpflege-Anspruch
Tipps für die Kurzzeitpflege
• Frühzeitig Platz suchen und reservieren
• Wichtige Unterlagen zusammenstellen (Pflegedokumentation, Medikamentenplan)
• Lieblingsgegenstände einpacken (Fotos, Bücher)
• Mit Einrichtung besprechen: Gewohnheiten, Vorlieben, AllergienWährend des Aufenthalts:
• Regelmäßig besuchen und telefonieren
• Mit dem Pflegepersonal im Austausch bleiben
• Rückkehr nach Hause vorbereitenNach dem Aufenthalt:
• Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen
• Restbudget für weiteren Bedarf nutzen
• Erfahrungen für künftige Planung nutzen
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